Nademleinsky6. AuflAugust 2023
Sechster AbschnittAnnahme an Kindesstatt
§ 191 (1) Eine Person kann ein Kind an Kindesstatt annehmen, wenn sie entscheidungsfähig ist. Sie kann dabei nicht vertreten werden. Durch die Annahme an Kindesstatt wird die Wahlkindschaft begründet.