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§ 182 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck6. AuflAugust 2023

§ 182 Durch eine Verfügung nach § 181 darf das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist.

Fassung BGBl I 2013/15

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