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§ 165 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck6. AuflAugust 2023

§ 165 Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht Rechnung zu legen, soweit dies das Gericht aus besonderen Gründen verfügt; über die Erträgnisse jedoch nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet worden sind. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.

Fassung BGBl I 2018/58

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