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§ 161 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck6. AuflAugust 2023

§ 161 Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen.

Fassung BGBl I 2013/15

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