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§ 156 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck6. AuflAugust 2023

§ 156 (1) Den Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere damit betraute Personen haben das Einvernehmen herzustellen; es genügt aber die Erklärung einer von ihnen, sofern sie versichert, dass die andere damiteinverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.

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