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§ 139 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck6. AuflAugust 2023

§ 139 (1) Dritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern selbst, unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung gestattet ist.

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