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§ 13 ABGB (Egger)

Egger6. AuflAugust 2023

§ 13 Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreiungen sind, sofern hierüber die politischen Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurteilen.

Fassung JGS 1811/946

§ 13 ist ohne Bedeutung.

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