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§ 11 ABGB (Egger)

Egger6. AuflAugust 2023

§ 11 Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben Gesetzeskraft, welche nach der Kundmachung dieses Gesetzbuches von dem Landesfürsten ausdrücklich bestätigt werden.

Fassung JGS 1811/946

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