vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1265. Nichtigerklärung der Ehe (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Nichtigerklärung der Ehe

 

§ 1265. Wird eine Ehe für ungültig erklärt; so zerfallen auch die Ehepakte; das Vermögen kommt, insofern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück. Der schuldtragende Teil hat aber den schuldlosen Teil Entschädigung zu leisten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte