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§ 1262. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 1262. Ist zwischen den Ehegatten eine Gemeinschaft der Güter bedungen; so hört dieselbe durch den Konkurs des einen oder des anderen Ehegatten auf, und das zwischen ihnen gemeinschaftliche Vermögen wird, wie bei dem Tod, geteilt.

(JGS 946/1811)

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