§ 1262. Ist zwischen den Ehegatten eine Gemeinschaft der Güter bedungen; so hört dieselbe durch den Konkurs des einen oder des anderen Ehegatten auf, und das zwischen ihnen gemeinschaftliche Vermögen wird, wie bei dem Tod, geteilt.
(JGS 946/1811)
§ 1262. Ist zwischen den Ehegatten eine Gemeinschaft der Güter bedungen; so hört dieselbe durch den Konkurs des einen oder des anderen Ehegatten auf, und das zwischen ihnen gemeinschaftliche Vermögen wird, wie bei dem Tod, geteilt.
(JGS 946/1811)
