Wirkungen des Erbvertrags.
§ 1252. Ein Erbvertrag hindert einen Vertragspartner nicht, zu Lebzeiten über sein Vermögen nach Belieben zu verfuegen. Aus dem Erbvertrag entstehende Seite 454 Rechte setzen den Tod eines Vertragsteils voraus und können vor dem Erbanfall nicht auf andere übertragen werden, Aufgrund der künftigen Erbschaft kann keine Sicherstellung gefordert werden.

