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§ 1211. Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung

 

§ 1211. Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters einge

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gangen ist oder nach dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinn der §§ 1209 und 1210 einer für unbestimmte Zeit eingegangen Gesellschaft gleich.

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