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§ 1209. Kündigung durch einen Gesellschafter (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Kündigung durch einen Gesellschafter

 

§ 1209. (1) Die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen; sie muss mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden.

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