§ 1207. Wirkung gegenüber Dritten (Eschig/Pircher-Eschig)
Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021
Wirkung gegenüber Dritten
§ 1207. (1) Die Gesellschafter haften nach der Umwandlung für die vorher begründeten Verbindlichkeiten auch als Gesellschafter bürgerlichen Rechts weiter.