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§ 1203. Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter

 

§ 1203. (1) Dem ausscheidenden Gesellschafter sind die Sachen, die er den Gesellschaftern zur Benutzung überlassen hat, zurückzugeben. Für eine durch Zufall abhanden gekommene oder verschlechterte Sache kann er keinen Ersatz verlangen.

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