§ 1195. Gewinn und Verlust (Eschig/Pircher-Eschig)
Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021
Gewinn und Verlust
§ 1195. (1) Am Schluss jedes Geschäftsjahres wird auf Grund einer Jahresabrechnung der Gewinn oder Verlust ermittelt und der Anteil jedes Gesellschafters daran berechnet.