§ 1191. Umfang der Geschäftsführungsbefugnis (Eschig/Pircher-Eschig)
Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021
Umfang der Geschäftsführungsbefugnis
§ 1191. (1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.