Fürsorgepflicht.
§ 1169. Die Bestimmungen des § 1157, mit Ausnahme der die Regelung Seite 416 der Dienstleistungen und die Arbeits- und Erholungszeit betreffenden, finden auf den Werkvertrag sinngemäße Anwendung.
Fürsorgepflicht.
§ 1169. Die Bestimmungen des § 1157, mit Ausnahme der die Regelung Seite 416 der Dienstleistungen und die Arbeits- und Erholungszeit betreffenden, finden auf den Werkvertrag sinngemäße Anwendung.
