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§ 1167. Gewährleistung (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Gewährleistung

 

§ 1167. Bei Mängeln des Werkes kommen die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimmungen (§§ 922 bis 933b) zur Anwendung.

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