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§ 1116. c) Aufkündigung; (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

c) Aufkündigung;

 

§ 1116. Insofern die Dauer eines Bestandvertrages weder ausdrücklich, noch stillschweigend, noch durch besondere Vorschriften bestimmt ist, muss derjenige, welcher den Vertrag aufheben will, dem anderen die Pachtung sechs Monate; die Mietung einer unbeweg

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lichen Sache vierzehn Tage; und einer beweglichen vierundzwanzig Stunden vorher aufkündigen, als die Abtretung erfolgen soll.

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