§ 1098. Mieter und Pächter sind berechtiget, die Miet- und Pachtstücke dem Vertrag gemäß durch die bestimm Seite 390te Zeit zu gebrauchen und zu benützen, oder auch in Afterbestand zu geben, wenn es ohne Nachteil des Eigentümers geschehen kann und im Vertrage nicht ausdrücklich untersagt worden ist.
(RGBL. 69/1916)

