§ 846. Über die gemachte Teilung sind Urkunden zu errichten. Ein Teilhaber einer unbeweglichen Sache erhält auch erst dadurch ein dingliches Recht auf seinen Antheil, dass die darüber errichtete Urkunde den öffentlichen Büchern einverleibt wird (§ 436).
(JGS 946/1811)

