b) der Nutzungen und Lasten;
§ 839. Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältnis der Anteile ausgemessen. Im Zweifel wird jeder Antheil gleich groß angesehen; wer das Gegenteil behauptet, muss es beweisen.
b) der Nutzungen und Lasten;
§ 839. Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältnis der Anteile ausgemessen. Im Zweifel wird jeder Antheil gleich groß angesehen; wer das Gegenteil behauptet, muss es beweisen.
