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§ 839. b) der Nutzungen und Lasten; (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

b) der Nutzungen und Lasten;

 

§ 839. Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältnis der Anteile ausgemessen. Im Zweifel wird jeder Antheil gleich groß angesehen; wer das Gegenteil behauptet, muss es beweisen.

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