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§ 827. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 827. Wer einen Anteil an einer gemeinschaftlichen Sache anspricht, der muss sein Recht, wenn es von den übrigen Teilnehmern widersprochen wird, beweisen.

(JGS 946/1811)

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