§ 827. Wer einen Anteil an einer gemeinschaftlichen Sache anspricht, der muss sein Recht, wenn es von den übrigen Teilnehmern widersprochen wird, beweisen.
(JGS 946/1811)
§ 827. Wer einen Anteil an einer gemeinschaftlichen Sache anspricht, der muss sein Recht, wenn es von den übrigen Teilnehmern widersprochen wird, beweisen.
(JGS 946/1811)
