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§ 820. Haftung mehrerer Erben (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Haftung mehrerer Erben

 

§ 820. Mehrere Erben, die eine Erbschaft unbedingt angetreten haben, haften Erbschaftsgläubigern und Vermächtnisnehmern zur ungeteilten Hand. Im Verhältnis zueinander haften sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile.

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