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§ 809. Übertragung des Erbrechts (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Übertragung des Erbrechts

 

§ 809. Stirbt der Erbe, bevor er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat, so treten seine Erben in das Recht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, ein (§ 537).

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