Ausnahmen
§ 784. Schenkungen, die der Verstorbene aus Einkünften ohne Schmälerung Seite 282 des Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Gründen des Anstandes gemacht hat, sind weder hinzu- noch anzurechnen, sofern der Verstorbene und der Geschenknehmer nichts anderes vereinbart haben.

