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§ 780. 2. Anrechnung von Zuwendungen auf den Todesfall (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

2. Anrechnung von Zuwendungen auf den Todesfall

 

§ 780. (1) Alles, was der Pflichtteilsberechtigte als Erbteil, Vermächtnis oder nach dem Erbfall als Begünstigter einer vom Verstorbenen errichteten Privatstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse erhält, wird auf den Geldpflichtteil angerechnet, also von diesem abgezogen.

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