§ 750. Aneignung durch den Bund (Eschig/Pircher-Eschig)
Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021
Aneignung durch den Bund
§ 750. (1) Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist und auch sonst niemand die Verlassenschaft erwirbt, hat der Bund das Recht, sie sich anzueignen.