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§ 732. 1. Linie: Kinder (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

1. Linie: Kinder

 

§ 732. Wenn der Verstorbene Kinder hat, fällt ihnen die gesamte Verlassenschaft zu, mögen sie zu seinen Lebzeiten oder nach seinem Tod geboren sein. Mehreren Kindern fällt die Verlassen

Seite 259

schaft zu gleichen Teilen zu. Enkel von noch lebenden Kindern und Urenkel von noch lebenden Enkeln haben kein Recht zur Erbfolge.

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