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§ 411. e) vom Anspülen; (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

e) vom Anspülen;

 

§ 411. Das Erdreich, welches ein Gewässer unmerklich an ein Ufer anspült, gehört dem Eigentümer des Ufers.

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