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§ 225. Änderungen in der Obsorge (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Änderungen in der Obsorge

 

§ 225. Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers (§ 207) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des § 207 bedarf es hierzu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht.

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