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§ 223. Veräußerung von unbeweglichem Gut (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Veräußerung von unbeweglichem Gut

 

§ 223. Ein unbewegliches Gut oder ein Anteil an einem solchen darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Kindes veräußert werden.

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