Andere Anlageformen
§ 220. (1) Eine andere Anlegung von Mündelgeld ist zulässig, wenn sie nach den Verhältnissen des Einzelfalls den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Dem Eintreten eines grö Seite 75ßeren Schadens durch Verwirklichung von Risiken ist tunlichst durch deren Streuung entgegenzuwirken.

