vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 220. Andere Anlageformen (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Andere Anlageformen

 

§ 220. (1) Eine andere Anlegung von Mündelgeld ist zulässig, wenn sie nach den Verhältnissen des Einzelfalls den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Dem Eintreten eines grö

Seite 75

ßeren Schadens durch Verwirklichung von Risiken ist tunlichst durch deren Streuung entgegenzuwirken.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte