Mündelsichere Wertpapiere und Forderungen
§ 217. Der Erwerb folgender Wertpapiere und Forderungen ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet:
Mündelsichere Wertpapiere und Forderungen
§ 217. Der Erwerb folgender Wertpapiere und Forderungen ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet:
