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§ 196. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 196. (1) Ein Recht auf Anhörung haben:

das nicht entscheidungsfähige minderjährige Wahlkind;die Eltern des volljährigen Wahlkindes;

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