§ 190. Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte und den Unterhalt (Eschig/Pircher-Eschig)
Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021
Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte und den Unterhalt
§ 190. (1) Die Eltern haben bei Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte sowie die Betreuung des Kindes das Wohl des Kindes bestmöglich zu wahren.