§ 188. (1) Zwischen Enkeln und ihren Großeltern gilt § 187 entsprechend. Die<i>Eschig/Pircher-Eschig</i> in <i>Eschig/Pircher-Eschig</i> (Hrsg), Das österreichische ABGB – The Austrian Civil Code<sup>Aufl. 2</sup> (2021) § 188., Seite 51 Seite 51
persönlichen Kontakte der Großeltern sind jedoch auch so weit einzuschränken oder zu untersagen, als sonst das Familienleben der Eltern (eines Elternteiles) oder deren Beziehung zu dem Kind gestört würde.