§ 170. Handlungsfähigkeit des Kindes (Eschig/Pircher-Eschig)
Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021
Handlungsfähigkeit des Kindes
§ 170. (1) Ein minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.