Gesetzliche Vertretung des Kindes
§ 167. (1) Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, so ist jeder Elternteil Seite 38 für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.

