§ 148. Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (Eschig/Pircher-Eschig)
Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021
Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
§ 148. (1) Als Vater hat das Gericht den Mann festzustellen, von dem das Kind abstammt. Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann oder von diesem gegen das Kind gestellt werden.