vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 148. Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

 

§ 148. (1) Als Vater hat das Gericht den Mann festzustellen, von dem das Kind abstammt. Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann oder von diesem gegen das Kind gestellt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte