§ 93a. (1) Ändert sich der Familienname eines Ehegatten, so kann eine erneute Bestimmung vorgenommen werden.
(2) Wird die Ehe aufgelöst, so können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.
<i>Eschig/Pircher-Eschig</i> in <i>Eschig/Pircher-Eschig</i> (Hrsg), Das österreichische ABGB – The Austrian Civil Code<sup>Aufl. 2</sup> (2021) § 93a., Seite 16 Seite 16