Rechtliche Wirkung des Rücktrittes vom Eheverlöbnis.
§ 46. Nur bleibt dem Teil, von dessen Seite keine gegründete Ursache zum Rücktritt entstanden ist, der Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens vorbehalten, welchen er aus diesem Rücktritt zu leiden beweisen kann.

