Anfang der Wirksamkeit der Gesetze.
§ 3. Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen gleich nach der Kundmachung ihren Anfang; es wäre denn, dass in dem kundgemachten Gesetz selbst der Zeitpunkt seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.

