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§ 15p (Schrank)

Schrank7. AuflMärz 2023

Die §§ 15h bis 15o sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.

Gesetzesmaterialien

EB RV 399 BlgNR XXII. GP

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