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§ 15i (Schrank)

Schrank7. AuflMärz 2023

Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 15h Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, „bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite)“.11Die für die gerichtliche Durchsetzung erforderliche Bandbreitenbedingung des Satzteils in Anführungszeichen gilt erst für seit 1.1.2016 geborene (adoptierte oder in unentgeltliche Pflege genommene) Kinder.

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