In Abschnitt 6 enthält das MSchG zwei
individualarbeitsrechtliche Ansprüche, von denen der erste Anspruch in das vertragliche
Arbeitszeitvolumen massiv eingreifen kann. Beide verändern auch die allgemeinen vertragsrechtlichen Möglichkeiten der
Arbeitszeiteinteilung einschließlich der Mitbestimmung erheblich.