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§ 14 (Schrank)

Schrank7. AuflMärz 2023

Durch Verordnung sind Ausnahmen von der Wochenend- oder Feiertagsruhe für die Arbeitnehmer bestimmter Betriebe zuzulassen, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert.

I. Grundsätzliches zu Zweck und Voraussetzungen

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Diese Bestimmung ermöglicht für die Arbeitnehmer bestimmter Betriebe (gemeint wohl primär Betriebsarten) verordnungsmäßige und damit generelle Ausnahmen von der Wochenend- oder Feiertagsruhe. Voraussetzung sind öffentliches Interesse – also Interessen der Allgemeinheit – und (kumulativ) besonders schwerwiegende Umstände, welche Arbeiten auch während der Wochenend- oder Feiertagsruhe erfordern, die durch bestehende Ausnahmen nicht abgedeckt wären.

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