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§ 2 (Schrank)

Schrank7. AuflMärz 2023

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

Wochenendruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fällt (§ 3);Wochenruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in der Kalenderwoche (§ 4);

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