(1) Das persönliche Fahrtenbuch gemäß § 17 Abs. 4 bis 6 AZG ist in Form eines Lenkprotokolls zu führen. Die Lenkprotokolle sind personen- und tagesbezogen und haben inhaltlich den Vorgaben von § 5 Abs. 1 zu entsprechen.
(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines Lenkprotokolls sind die Lenkerinnen/Lenker folgender Fahrzeuge ausgenommen: